Aktuelle Corona Informationen

Stand : 11.10.2022

Das geänderte Infektionsschutzgesetz ist am 1.10.2022 in Kraft getreten.

Die Änderungen gelten vorerst bis zum 07. April 2023.

FFP2-Maskenpflicht

Für Mitarbeitende, Frauen, Patient*innen, Besucher*innen gilt eine FFP2-Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Achtung: Für Mitarbeitende können je nach Bundesland abweichende Regelungen gelten.

Zu den Einrichtungen des Gesundheitswesens gehören auch Hebammenpraxen und Hebammengeleitete Einrichtungen. Hebammen in der aufsuchenden Betreuung zählen zu den „Praxen sonstiger humanmedizinischer Einrichtungen“. Daher gilt bei Hausbesuchen ebenfalls Maskenpflicht.

Insbesondere in Hinblick auf die von Ihnen betreute Personengruppe von Schwangeren, Wöchner*innen und Neugeborenen und der noch nicht abgeschlossenen Studienlage über mögliche Auswirkungen einer Coronainfektion in diesem Lebensabschnitt, bleiben die Hygienestandards besonders wichtig.

Unter der Geburt: Eine Ausnahme der Maskenpflicht ist u.a. dann vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht oder aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden kann.

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes – Deutscher HebammenVerband e.V.

In Kursen: Finden Kurse in Hebammeneinrichtungen oder Krankenhäusern statt, gilt die FFP2-Maskenpflicht auch für die Teilnehmer*innen.

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes – Deutscher HebammenVerband e.V.

Finden Kurse in anderen Räumlichkeiten, wie beispielsweise Turnhallen statt, orientiert sich die Maskenpflicht in erster Linie an den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes für diese Art der Räumlichkeit. Gilt hier keine Maskenpflicht, sollte zur Sicherheit eine Anfrage an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen, da es sich auch hierbei, wie in einer Hebammenpraxis oder Klinik, um eine vulnerable Teilnehmer*innengruppe handelt. Hinweis: Es obliegt der Hebamme, die Maskenpflicht bei von ihr geleiteten Veranstaltungen festzulegen und sie hat das Recht, diese durchzusetzen.

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